Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

AB. Agri-Broker e.K. – Landwehrstr. 64 – 42699 Solingen (Verkäufer)

1. Allgemeines, Geltung und Schrifterfordernis 
Alle Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender AGB. Von unseren AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gilt als Anerkennung unserer AGB, auch wenn die Einkaufsbedingungen des Käufers dies ausschließen. Bedingungen des Käufers haben nur in schriftlicher Form und nur mit Gegenzeichnung des Verkäufers Gültigkeit. Jede vom Angebot abweichende Vereinbarung benötigt eine Auftragsbestätigung.
2.Vertragsschluss und Auftragsbestätigung a) Unsere Angebote sind freibleibend, solange wir einen Auftrag des Käufers nicht angenommen haben. Der anderweitige Weiterverkauf unserer Ware bleibt solange vorbehalten. b) Bestellungen sind für den Käufer bindend. Der Kaufvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Bestellung zustande. c) Wird dem Käufer neben dem Kaufangebot ein Leasing-oder Finanzierungsangebot durch Dritte unterbreitet, so geschieht dies grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. Bank.

3. Preise und Zahlung 
a) Unsere Preisangaben gelten stets in EURO, zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Umsatzsteuer. b) Sämtliche Preise verstehen sich ohne Schulung und Betreuung am Ort des Käufers oder sonstige Nebenleistungen. Aufwendungen, für Speditionstransporte, Nachtversand und Kurierleistungen oder Lieferungen ins europäische oder außereuropäische Ausland werden, wo erforderlich, auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. c) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung innerhalb von 14 Tage ab Rechnungsdatum zu leisten. d) Zahlungsabzüge erlangen nur durch schriftliche Vereinbarung Gültigkeit. e) Bei Lieferungen in das Ausland behalten wir uns Vorauskasse vor. f) Die Annahme von Schecks erfolgt nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.

4. Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung 
a) Tritt beim Käufer eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel-und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen. b) Bestehen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers oder handelt es sich um eine Lieferung ins Ausland, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Leistet der Käufer trotz Fristsetzung keine Vorauszahlung, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. In jedem Fall

werden sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. c) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung, Erfüllung, Annahmeverzug 
a) Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager bzw. das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt worden ist. b) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen u.a. durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie und Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch, wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) verlängert sich die Lieferfrist um eine angemessene Zeit, sollten wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert werden. c) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus. d) Bei verweigerter Annahme einer einwandfreien Ware durch den Käufer sind wir berechtigt, die Nichterfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz in Höhe von mindestens 10% des Kaufpreises zu verlangen.

6. Gefahrenübergang und Transport 
a) Die dem Käufer zu versendende Ware wird von dem Verkäufer durch eine Transportversicherung gegen Untergang und Beschädigung versichert. Ein Schaden ist dem Verkäufer sofort schriftlich zu melden, unter Beifügung von Fotos zur Beweissicherung. b) Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung vor Annahme auf Verpackungsschäden und Transportbeschädigungen der darin enthaltenen Ware zu überprüfen und den Befund schriftlich auf dem Lieferschein des Frachtführers zu vermerken. c) Um einen versteckten Schaden bei der Transportversicherung geltend zu machen, ist bei schadensfreier Verpackung, der Gegenstand spätestens innerhalb von 4 Tagen nach Annahme auf von außen nicht sichtbare Schäden zu überprüfen. Sollte die Schadensmeldung spätestens am 4. Tag nach Lieferannahme nicht schriftlich bei dem Verkäufer eingetroffen sein, steht der Käufer in der Beweispflicht. d) Der Gefahrenübergang an den Käufer innerhalb der Europäischen Union (EU) erfolgt nach Quittierung des Lieferscheins, oder für Exporte außerhalb der EU ab Werk/Lager nach Incoterms 2010, wie auch wenn dies der Käufer innerhalb der EU ausdrücklich in seiner Bestellung vorgibt. e) Verzögert sich der Versand bzw. der Übergang infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, wird der unter Abschnitt 3. berechnete Betrag fällig.

7. Verlängerter Eigentumsvorbehalt 
a) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum, auch der Originalverpackungen, gehen erst auf den Käufer über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. b) Bei Zahlung mit Scheck geht das Eigentum erst mit der Einlösung des Schecks über. c) Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld getilgt, auch bei anders lautender Buchungsanzeige des Käufers. d) Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufes tritt der Käufer bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des uns zustehenden Kaufpreisanspruches an uns ab. e) Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. f) Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Untergang zu versichern (Feuer, Diebstahl, Maschinenbruch).

8. Gewährleistung 
a) Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache richten sich nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt. b) Im Schadensfalle eines Konstruktionsmangels verpflichtet sich der Käufer, alle reklamationswürdigen Mängel und Ursachen unverzüglich photographisch und schriftlich zu dokumentieren und zu übermitteln. c) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen. Werden von Käufern oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche. d) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. e) Die Rücknahme zur Nachbesserung kann nur in der Originalverpackung und im gesäuberten Zustand abgewickelt werden. Ersatzweise gestelltes Verpackungsmaterial ist kostenpflichtig.

9. Garantie 
Wird dem Käufer über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine schriftliche Garantie gewährt, so kann er vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Zusage aus dieser Garantie keine Ansprüche auf unbegründeten Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz herleiten, sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Auch kann er hieraus keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware herleiten. Die Garantie beginnt mit der Übergabe an den Käufer und wird durch Nachbesserung nicht unterbrochen.

10. Schadenersatz 
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die gesetzlichen Ansprüche hinaus gehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferobjekt selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. b) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder sich unsere Ersatzpflicht aus dem Produkthaftungsgesetz ergibt. Sie gilt auch nicht bei Personenschäden. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Änderungen und Nebenabreden 
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

12. Gerichtsstand 
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferung sowie der ausschließliche Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Es gilt die Maßgabe, dass wir auch am Ort des Käufers klagen können.
Stand: 15. März 2011